Jurafuchs

§ 10

NJAG
Wirkung der zweiten Staatsprüfung
Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung
Stand 2026-04-28
(1)
Mit dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung werden die Befähigung zum Richteramt und die Befugnis erlangt, die Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor" zu führen.
(2)
Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem
1.
das Bestehen der zweiten Staatsprüfung oder
2.
das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung

bekannt gegeben wird.

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