(1)
Mit dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung werden die Befähigung zum Richteramt und die Befugnis erlangt, die Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor" zu führen.
(2)
Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem
1.
das Bestehen der zweiten Staatsprüfung oder
2.
das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung
bekannt gegeben wird.