In ordnungsbehördlichen Angelegenheiten unterstützt die Kommunalaufsichtsbehörde die Sonderaufsichtsbehörde nötigenfalls unter Anwendung der in den §§ 113 bis 117 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg festgelegten Befugnisse.
§ 10
OBGBefugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden
Aufgaben und Organisation der Ordnungsbehörden
Stand 2024-03-05