Werden Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden oder der Kreisordnungsbehörden durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörden aufgehoben, so ist die Aufhebung nach § 32 zu verkünden.
§ 35
OBGAufhebung durch die Aufsichtsbehörde
Ordnungsbehördliche Verordnungen
Stand 2024-03-05