Die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden müssen einen behördlichen Ausweis mit sich führen und ihn bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen vorzeigen. Die Ausstellung des Ausweises in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
§ 12
OBGDienstkräfte der Ordnungsbehörden
Aufgaben und Organisation der Ordnungsbehörden
Stand 2024-03-05