Eine ordnungsbehördliche Verordnung wird durch Verordnung derjenigen Behörde geändert oder aufgehoben, die sie erlassen hat oder die für ihren Erlaß im Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung sachlich zuständig ist.
§ 34
OBGÄnderung oder Aufhebung
Ordnungsbehördliche Verordnungen
Stand 2024-03-05