Jurafuchs

§ 23

OBG
Geltung des Brandenburgischen Polizeigesetzes
Ordnungsverfügungen
Stand 2024-03-05
Folgende Vorschriften des Brandenburgischen Polizeigesetzes gelten entsprechend für die Ordnungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:
1.
Von den Vorschriften über die Befugnisse der Polizei
1.
§ 11 mit Ausnahme des Absatzes 3,
2.
§ 12 mit Ausnahme des Absatzes 1

Nr.

4, 5, 6 und 7,

3.
§ 14,
4.
§ 15 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2,
5.
§ 16,
6.
§ 17 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 4,
7.
§§ 18 bis 28.
2.
Von den Vorschriften über die Datenerhebung
1.
§ 30, § 31 mit Ausnahme des Absatzes 2,
2.
§ 37,
3.
§ 38,
4.
§ 39 mit Ausnahme der Absätze 2, 4 und 5,
5.
§§ 41 bis 44 mit Ausnahme des § 44 Absatz 2,
6.
§§ 47 und 48.

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