Die Polizei leistet den Ordnungsbehörden Vollzugshilfe nach den Vorschriften der §§ 50 bis 52 des Brandenburgischen Polizeigesetzes.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 1 Aufgaben der Ordnungsbehörden§ 3 Aufbau →