Fallen die Voraussetzungen einer Ordnungsverfügung, die fortdauernde Wirkung ausübt, fort, so kann der Betroffene verlangen, daß die Verfügung aufgehoben wird. Die Ablehnung der Aufhebung gilt als Ordnungsverfügung.
§ 21
OBGFortfall der Voraussetzungen
Ordnungsverfügungen
Stand 2024-03-05