(1)
Über die Entschädigungsansprüche nach den §§ 38 bis 41 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
(2)
Über die Erstattungsansprüche nach § 41 Abs. 1 Satz 3 sowie über die Ersatzansprüche nach § 41 Abs. 2 entscheiden im Streitfall die Verwaltungsgerichte.