Die Ordnungsbehörden treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 14 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit§ 16 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen →