Jurafuchs

§ 7

OBG
Aufsichtsbehörden
Aufgaben und Organisation der Ordnungsbehörden
Stand 2024-03-05
(1)
Die Aufsicht über die örtlichen Ordnungsbehörden in den Landkreisen führt der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde.
(2)
Die Aufsicht über die kreisfreien Städte als örtliche Ordnungsbehörden und über die Kreisordnungsbehörden führt der jeweilige Fachminister; er ist zugleich oberste Aufsichtsbehörde über die Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden, mitverwalteten Gemeinden und amtsfreien Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.

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