Jurafuchs

§ 102

OWiG 1968
Nachträgliches Strafverfahren
Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
Stand 2026-05-06
(1)
Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen.
(2)
Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dem Gericht nachträglich zu treffen.