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Jurafuchs

§ 103

OWIG
Gerichtliche Entscheidung
Stand 2026-01-05
(1) Über Einwendungen gegen 1.die Zulässigkeit der Vollstreckung, 2.die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen, 3.die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen entscheidet das Gericht. (2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.

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