(1) Über Einwendungen gegen 1.die Zulässigkeit der Vollstreckung, 2.die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen, 3.die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen entscheidet das Gericht.
(2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/owig/__103.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).