Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 124

OWIG
Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
Stand 2026-01-05
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt 1.das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder 2.eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes benutzt. (2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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