Jurafuchs

§ 108

OWiG 1968
Rechtsbehelf und Vollstreckung
Verfahren der Verwaltungsbehörde
Stand 2026-05-06
(1)
Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den
1.
selbständigen Kostenbescheid,
2.
Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
3.
Ansatz der Gebühren und Auslagen

der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

(2)
Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.