(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den 1.selbständigen Kostenbescheid,2.Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und3.Ansatz der Gebühren und Auslagender Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/owig/__108.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).