Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.
§ 44
OWiG 1968Bindung der Verwaltungsbehörde
Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Stand 2026-05-06