Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.
§ 61
OWiG 1968Abschluß der Ermittlungen
Verfahren der Verwaltungsbehörde
Stand 2026-05-06