Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.
§ 45
OWiG 1968Zuständigkeit des Gerichts
Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Stand 2026-05-06