Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/owig/__45.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).