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Jurafuchs

§ 109

OWIG
Stand 2026-01-05
(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung 1.des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder 2.des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist im Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch für die Kosten und Auslagen dieses Verfahrens die abschließende Entscheidung nach § 464 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung. (2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§ 70, 74 Abs. 2), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.

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