Jurafuchs

§ 118

OWiG 1968
Belästigung der Allgemeinheit
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
Stand 2026-05-06
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.