Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/owig/__40.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).