Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 40
OWiG 1968Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Stand 2026-05-06