Jurafuchs

§ 10

Pressegesetz
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen
Stand 2026-03-27
Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen.

Meine Notizen

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