(1)Die Beschlagnahme eines Druckwerks kann nur der Richter anordnen.(2)Die Beschlagnahme darf nur angeordnet werden, wenn(3)Die Beschlagnahme darf nicht angeordnet werden, wennMeine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 12 (aufgehoben)§ 14 Umfang der Beschlagnahme →