(1)
Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer
(2)
Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.
(3)
Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Senator für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz und Verfassung in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen.