(1)
Die Grundsätze der Freiheit der Presse ( § 1 ), der öffentlichen Aufgabe der Presse ( § 3 ), der Sorgfaltspflicht der Presse ( § 6 ) gelten auch für den Rundfunk.
(2)
Die Strafvorschrift des § 20 gilt auch für den Rundfunk. An die Stelle des Verlegers tritt der Intendant, der Veranstalter oder der Verantwortliche.
(3)
Das Radio-Bremen-Gesetz , der ZDF-Staatsvertrag und das Bremische Landesmediengesetz in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.