Jurafuchs

§ 22

Pressegesetz
Ordnungswidrigkeiten
Stand 2026-03-27
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig eine der in § 21 bezeichneten Handlungen begeht.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
(4)
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.

Meine Notizen

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