Jurafuchs

§ 14

Pressegesetz
Umfang der Beschlagnahme
Stand 2026-03-27
(1)
Die Anordnung der Beschlagnahme erfaßt nur die Stücke eines Druckwerks, die sich im Besitz des Verfassers, Verlegers, Herausgebers, Redakteurs, Druckers, Händlers oder anderer bei der Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung mitwirkender Personen befinden, sowie die öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen oder sonst zur Verbreitung oder Vervielfältigung bestimmten Druckstücke; die Beschlagnahme kann in der Anordnung noch weiter beschränkt werden. Die Beschlagnahme kann auf Druckformen, Platten und Matrizen oder entsprechende, den gedanklichen Inhalt der Veröffentlichung tragende Vervielfältigungsmittel ausgedehnt werden.
(2)
In der Beschlagnahmeanordnung sind die Stellen des Druckwerkes unter Anführung der verletzten Gesetze zu bezeichnen, die zur Beschlagnahme Anlaß geben. Ausscheidbare Teile, die nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen.
(3)
Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, daß der Betroffene den Teil des Druckwerkes, der zur Beschlagnahme Anlaß gegeben hat, von der Vervielfältigung oder der Verbreitung unverzüglich ausschließt.

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