(1)
Die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten dürfen ein Druckwerk ohne richterliche Beschlagnahme zu anderen Zwecken als zur Beweissicherung vorläufig sicherstellen, wenn seine Herstellung oder Verbreitung eine rechtswidrige Tat darstellt, die den Tatbestand
verwirklicht, und wenn eine richterliche Anordnung der Beschlagnahme nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.
(2)
Die vorläufige Sicherstellung ist unzulässig bei Tageszeitungen und bei solchen periodisch erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, die auf dem bei Zeitungen und Zeitschriften üblichen Wege verbreitet werden.
(3)
Über die Bestätigung oder Aufhebung der vorläufigen Sicherstellung entscheidet das zuständige Gericht. Die Staatsanwaltschaft hat die Entscheidung binnen 24 Stunden nach der Sicherstellung zu beantragen. Das Gericht hat binnen 24 Stunden nach Eingang des Antrages zu entscheiden.
(4)
Ist die vorläufige Sicherstellung von einem Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft angeordnet worden, so muß er die Vorgänge spätestens innerhalb 12 Stunden der Staatsanwaltschaft vorlegen.
(5)
Die vorläufige Sicherstellung wird unwirksam, wenn nicht binnen 5 Tagen seit ihrer Anordnung der Beschlagnahmebeschluß der Behörde mitgeteilt ist, die die Sicherstellung angeordnet hat; die vorläufig sichergestellten Stücke des Druckwerkes sind unverzüglich freizugeben.
(6)
Der Beschluß des Gerichts, der die vorläufige Sicherstellung aufhebt, ist unanfechtbar.
(7)
Im übrigen finden die Vorschriften des § 13 Absätze 2 und 3 , des § 14 und des § 17 auf die vorläufige Sicherstellung entsprechende Anwendung.