Jurafuchs

§ 21

Pressegesetz
Strafbare Verletzung der Presseordnung
Stand 2026-03-27
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 entspricht,
2.
als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 9 nicht erfüllt,
3.
als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlage als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum ( § 8 ) zuwiderhandelt,
4.
entgegen dem Verbot des § 15 ein beschlagnahmtes Druckwerk verbreitet oder wieder abdruckt.

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