Schulen, die bisher als öffentliche Schulen behandelt wurden, gelten auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als öffentliche Schulen im Sinne dieses Gesetzes. In Zweifelsfällen entscheidet das Kultusministerium.
§ 108
SchGFortgeltung der Rechtsstellung
12. TEIL Schlußvorschriften
Stand 1983-08-01