Jurafuchs

§ 111

SchG
Ausbildungsschulen der Pädagogischen Hochschulen
12. TEIL Schlußvorschriften
Stand 1983-08-01
(1)
Zur schulpraktischen Einführung der Studierenden in den lehrerbildenden Studiengängen ordnet das Kultusministerium den Pädagogischen Hochschulen Ausbildungsschulen und Ausbildungsklassen zu.
(2)
Für die Ausbildungsschulen und Ausbildungsklassen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den besonderen Aufgaben dieser Schulen Abweichungen ergeben.
(3)
Die Ausbildungsschulen und Ausbildungsklassen werden vom Land und den Schulträgern nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterhalten, soweit nicht nach Absatz 4 besondere Vorschriften erlassen werden.
(4)
Das Kultusministerium regelt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Innen- und Finanzministerium, durch Rechtsverordnung

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