Für Kinder, die unter § 82 Absatz 1 Satz 1 fallen und vom Schulbesuch zurückgestellt werden oder vor Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen, sollen Schulkindergärten eingerichtet werden.
§ 20
SchGSchulkindergarten
1. TEIL Das Schulwesen
Stand 1983-08-01