Jurafuchs

§ 110

SchG
Besondere Schulaufsichtsbehörden
12. TEIL Schlußvorschriften
Stand 1983-08-01
(1)
Für die Fachschulen für Landwirtschaft (Landwirtschaftsschulen) ist obere Schulaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium, oberste Schulaufsichtsbehörde das Ministerium Ländlicher Raum. Das Gleiche gilt für die Staatlichen Fachschulen in der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Heidelberg, der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg und des Landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg, die Staatsschule für Gartenbau Stuttgart-Hohenheim und die Staatliche Akademie für Landbau und Hauswirtschaft Kupferzell.
(2)
(aufgehoben)
(3)
Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt die oberste Schulaufsichtsbehörde jeweils im Einvernehmen mit dem Kultusministerium und, soweit erforderlich, mit den weiteren fachlich beteiligten Ministerien.

Meine Notizen

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