Die Religionsgemeinschaft stellt den Lehrplan für den Religionsunterricht auf und bestimmt die Religionsbücher für die Schüler; die Bekanntgabe besorgt das Kultusministerium. § 94 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 98
SchGLehrplan und Schulbücher
9. TEIL Religionsunterricht
Stand 1983-08-01