Jurafuchs

§ 73

SchG
Beginn der Schulpflicht *
7. TEIL Schüler
Stand 1983-08-01
(1)
Mit dem Beginn des Schuljahres sind alle Kinder, die bis 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, die Grundschule zu besuchen. Dasselbe gilt für die Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Erziehungsberechtigten in der Grundschule angemeldet wurden. Satz 2 findet keine Anwendung auf Kinder, die nach § 72a Absatz 1 verpflichtet sind, an einer Sprachförderung in einer Sprachfördergruppe teilzunehmen.
(2)
Nach Abschluß der Grundschule sind alle Kinder verpflichtet, eine auf ihr aufbauende Schule zu besuchen.

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