Jurafuchs

§ 18

SchG
Regionaler Verbund
Schulverbund (§§ 16-18)
Stand 1983-08-01
(1)
Benachbarte Schulen, die nicht in einem Bildungszentrum zusammengefaßt sind, sollen pädagogisch zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit dient vor allem der Koordinierung pädagogischer Maßnahmen, insbesondere des Unterrichtsangebots, der Lehr- und Lernmittel sowie der Verteilung der Schüler bei der Aufnahme in Schulen desselben Schultyps im Rahmen des § 88 Absatz 7.
(2)
Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde können Schüler mehrerer Schulen in einzelnen gemeinsamen Unterrichtsveranstaltungen einer dieser Schulen zusammengeführt werden.

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