Jurafuchs

§ 63

SchG
Klassenschülerversammlung, Schülervertreter
6. TEIL Mitwirkung der Eltern und der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule; Schülermitverantwortung; Landesschulbeirat
Stand 1983-08-01
(1)
Die Schüler wirken in der Schule mit durch
1.
die Klassenschülerversammlung;
2.
die Schülervertreter.

Schülervertreter sind die Klassensprecher, der Schülerrat und der Schülersprecher.

(2)
An allen Schulen wählen die Schüler ab Klasse 5 nach den Grundsätzen, die für demokratische Wahlen gelten, ihre Schülervertreter. Soweit an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum Schülervertreter nicht gewählt werden können, müssen die Schüler entsprechend ihren Möglichkeiten an der Gestaltung des Schullebens beteiligt werden.
(3)
Klassenschülerversammlung und Schülervertreter haben kein politisches Mandat.

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