Jurafuchs

§ 30e

SchG
Verordnungsermächtigung
3. TEIL Errichtung und Unterhaltung von Schulen
Stand 1983-08-01
Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zur Regelung der regionalen Schulentwicklung an allgemeinen beruflichen Schulen und an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren zu Mindestschülerzahlen, Ausnahmetatbeständen, Bildungsabschlüssen und Planungsgesichtspunkten zu erlassen; es können von § 30 c abweichende Regelungen zum Verfahren der regionalen Schulentwicklung aufgrund spezifischer Besonderheiten der allgemeinen beruflichen Schulen und der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren getroffen werden.

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