Jurafuchs

§ 13

SchG
Berufsoberschule
Gliederung des Schulwesens (§§ 3-15)
Stand 1983-08-01
Die Berufsoberschule baut auf der Berufsschule und auf einer praktischen Berufsausbildung oder Berufsausübung auf und vermittelt auf der Grundlage des erworbenen Fachwissens vor allem eine weitergehende allgemeine Bildung. Sie gliedert sich in Mittelstufe (Berufsaufbauschule) und Oberstufe. Die Berufsaufbauschule umfaßt mindestens ein Schuljahr und führt zur Fachschulreife. Die Oberstufe umfaßt mindestens zwei Schuljahre und führt zur fachgebundenen oder allgemeinen Hochschulreife.

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