(1) Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe
1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle (Schankwirtschaft) verabreicht oder
2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (Speisewirtschaft) verabreicht,
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist.
(2) Auf das den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegende Gaststättengewerbe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), in ihrer jeweils geltenden Fassung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen werden.
(3) Der Betrieb eines Gaststättengewerbes im Reisegewerbe richtet sich nach Titel III der Gewerbeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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