(1) Gewerbetreibende nach § 1 Absatz 1 oder Dritte dürfen auch außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben.
(2) Gewerbetreibende nach § 1 Absatz 1 dürfen zum alsbaldigen Verzehr und Verbrauch Getränke und zubereitete Speisen, die sie in ihrem Vertrieb ausschenken oder verabreichen, sowie Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren über die Straße abgeben.
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