Jurafuchs
§ 12

§ 12

SGastG
Nebenleistungen
Zweiter Teil Ergänzende Vorschriften
Stand 2011-04-13
(1) Gewerbetreibende nach § 1 Absatz 1 oder Dritte dürfen auch außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben. (2) Gewerbetreibende nach § 1 Absatz 1 dürfen zum alsbaldigen Verzehr und Verbrauch Getränke und zubereitete Speisen, die sie in ihrem Vertrieb ausschenken oder verabreichen, sowie Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren über die Straße abgeben.

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