Jurafuchs
§ 9

§ 9

SGastG
Anordnungen und sonstige Bestimmungen
Erster Teil Gaststättengewerbe
Stand 2011-04-13
Gewerbetreibenden nach § 1 Absatz 1 können von der zuständigen Behörde jederzeit Anordnungen zum Schutze der Gäste, insbesondere gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben oder Gesundheit sowie zum Schutze gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282), in der jeweils geltenden Fassung und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden. Pflichten der Gewerbetreibenden aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere baurechtliche Vorschriften zum Schutze der Jugend, der Beschäftigten, der Nachbarschaft und der Umwelt sowie Rechtsvorschriften zur Lebensmittelhygiene und zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, bleiben unberührt.

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