Verboten ist im Gaststättengewerbe nach § 1 Absatz 1
1. das Angebot von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen,
2. das Angebot alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise für Speisen zu erhöhen,
3. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, durch Automaten auszuschenken oder abzugeben,
4. in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen,
5. alkoholische Getränke in einer Weise anzubieten oder zu vermarkten, die geeignet ist, dem Alkoholmissbrauch oder übermäßigem Alkoholkonsum Vorschub zu leisten. Das ist in der Regel der Fall, wenn alkoholische Getränke zu einem einmal zu entrichtenden Preis (Festpreis) oder erheblich unter dem marktüblichen Preis verabreicht werden.
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