Jurafuchs
§ 11

§ 11

SGastG
Allgemeine Sperrzeit
Zweiter Teil Ergänzende Vorschriften
Stand 2011-04-13
(1) Die Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe gemäß § 1 Absatz 1 und öffentliche Vergnügungsstätten mit Ausnahme der Spielhallen im Sinne des § 1 des Saarländischen Spielhallengesetzes beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. (2) Die Sperrzeit für Jahrmärkte und Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung beginnt um 22 Uhr und endet um 7 Uhr. (3) Die Sperrzeit für Rummelplätze, Kirmessen, Trinkhallen, Imbissstände und für andere, nach diesem Gesetz anzeigepflichtige Betriebe, die in ähnlicher Art geführt werden, beginnt um 23 Uhr und endet um 7 Uhr. (4) Für den Betrieb der Schank- oder Speisewirtschaft in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Bewirtung der Fahrgäste beschränkt. (5) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse, insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner, können die Gemeinden den Beginn der Sperrzeit vorverlegen und das Ende der Sperrzeit hinausschieben oder die Sperrzeit befristen und widerruflich verkürzen.

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