Jurafuchs
§ 5

§ 5

SGastG
Ausnahmen zur Überwachung bei Ausschank alkoholischer Getränke
Erster Teil Gaststättengewerbe
Stand 2011-04-13
(1) Sofern nur der vorübergehende Betrieb eines Gaststättengewerbes beabsichtigt ist, kann die Behörde in Einzelfällen von der Überprüfung nach § 4 Absatz 1 absehen. (2) § 4 Absatz 1 gilt nicht für das Angebot von alkoholischen Getränken 1. als unentgeltliche Kostproben, 2. als unentgeltliche Nebenleistungen oder 3. an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb.

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