(1) Sofern nur der vorübergehende Betrieb eines Gaststättengewerbes beabsichtigt ist, kann die Behörde in Einzelfällen von der Überprüfung nach § 4 Absatz 1 absehen.
(2) § 4 Absatz 1 gilt nicht für das Angebot von alkoholischen Getränken
1. als unentgeltliche Kostproben,
2. als unentgeltliche Nebenleistungen oder
3. an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb.
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