Jurafuchs
§ 2

§ 2

SGastG
Zuständigkeit
Erster Teil Gaststättengewerbe
Stand 2011-04-13
(1) Zuständige Behörden für den Vollzug dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sind die Gemeinden. (2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt. Werden Getränke oder zubereitete Speisen an Fahrgäste verabreicht oder Fahrgäste beherbergt, so ist bei Schiffen die Behörde des Heimathafens zuständig, bei zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen die für den Sitz der Zulassungsstelle zuständige Behörde. Für die Nachschau nach § 7 Absatz 2 ist auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich geschäftliche Unterlagen befinden.

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