Jurafuchs
§ 7

§ 7

SGastG
Auskunft und Nachschau
Erster Teil Gaststättengewerbe
Stand 2011-04-13
(1) Gewerbetreibende nach § 1 Absatz 1 sowie das im Betrieb beschäftigte Personal haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, die für den Betrieb genutzten Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers oder der Inhaberin des Gaststättenbetriebes zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen der Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Gewerbetreibende nach § 1 Absatz 1 haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes; Artikel 16 der Verfassung des Saarlandes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Die zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der strafgerichtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →