(1) Wer ein Gaststättengewerbe gemäß § 1 Absatz 1 betreiben will, hat die nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu erstattende Anzeige der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme zu erstatten. Dabei sind ergänzende Angaben über die Art und den Umfang der angebotenen Speisen und Getränke zu machen, insbesondere, ob alkoholische Getränke angeboten werden.
(2) Absatz 1 gilt für die Inbetriebnahme einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle sowie für die Verlegung der Betriebsstätte entsprechend.
(3) Die nachträgliche Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke begründet die Anzeigepflicht entsprechend § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(4) Wer den nur vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes beabsichtigt, hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme unter Angabe seines Namens, Vornamens, seiner ladungsfähigen Anschrift, des Ortes und der Zeit des Betriebs anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten der Anzeige unverzüglich der zuständigen Bauaufsichtsbehörde sowie der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde. Im Falle des Absatzes 4 hat die Übermittlung zusätzlich an die Finanzbehörde zu erfolgen.
(6) Die zuständige Behörde kann im begründeten Einzelfall von der Einhaltung der Frist nach den Absätzen 1 und 4 absehen.
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