Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung für den Bau oder die Änderung
1.
einer Landesstraße, die in der Anlage zu § 1 Absatz 1 des Landesstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1993 ( GV. NRW. S. 297 ), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 ( GV. NRW. 2007 S. 92 ) geändert worden ist, (Landesstraßenbedarfsplan) aufgeführt sind,
2.
einer Radschnellverbindung des Landes, die in einem gemäß § 19 des Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes vom 17. November 2021 ( GV. NRW. S. 1201 ) aufgestellten Bedarfsplan aufgeführt ist.