Jurafuchs

§ 11

LUKG
Trennungsentschädigung
(1)
Berechtigte erhalten:
1.
in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, wenn ihre Wohnung außerhalb des neuen Dienstortes und des Einzugsgebiets liegt und sie nicht unwiderruflich auf die Umzugskostenvergütung verzichtet haben,
2.
in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 bis 6, soweit sie an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienstort tätig werden, und
3.
bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1

Trennungsentschädigung unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis für die ihnen durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen.

(2)
Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Umfang und Höhe der Trennungsentschädigung unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →